19.03.2024 05:24 Uhr (07172) 919067

Weniger ist mehr oder die Kunst des perfekten Verteilens

Liquide bleiben durch „Plan B“ – wenn Notenbanken und Politik versagen

Wir befinden uns inmitten eines weltweiten Experiments, das es in dieser Dimension in der Wirtschaftsgeschichte noch nie gegeben hat. Eine gut 40 Jahre andauernde Geldpolitik faktisch aller großer Notenbanken stößt an Ihre Grenzen. Wahrscheinlich erleben nicht erst unsere Kinder die einschneidenden Folgen, sondern wir selbst.

Aus einer Bundestagsdebatte zum EU-Rettungsschirm

Suche nicht die Fehler – finde das Heilmittel.

Ein kluger Rat von Henry Ford aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts.

Mein „Plan B“ für Ihre Finanzen – notwendig und innovativ.

Hohe Staatsverschuldungen, verbunden mit der massiven Geldschwemme durch die großen Notenbanken, bergen große Gefahren für unser gesamtes Wirtschafts-, Finanz- und Geldsystem. Seit Januar 2020 ist die Welt darüber hinaus mit der Corona-Pandemie konfrontiert. Eine Feststellung lässt sich bereits heute treffen: Die Staaten haben hinsichtlich Staatsverschuldung und Geldschwemme „den Turbo gezündet“.

2021 wird der 20. Deutsche Bundestag gewählt. Ich erwarte, dass bereits 2022 massive Steuererhöhungen verabschiedet werden, denn die „Lockdowns“ verschlingen immense Summen – bei gleichzeitig sinkenden Staatseinnahmen. Eine konkrete Maßnahme könnte der Wegfall der Abgeltungssteuer sein, so wie das bereits heute von Parlamentarierseite gefordert wird. Auch eine Vermögensabgabe wird von einer Fraktionsvorsitzenden in die Diskussion eingebracht.

Zusätzlich zwingt die Corona-Krise reihenweise Unternehmen in die Knie. Manche sprechen bereits von einer gewaltigen Insolvenzwelle. Mit zahlreichen Konsequenzen für die Banken und Versicherungen in Deutschland.

Ich empfehle einen Teil des Vermögens in liechtensteinische Vermögenspolicen zu investieren. Dies ist möglich, denn Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Dadurch genießen Versicherungsgesellschaften aus Liechtenstein einen vereinfachten Zugang zu den Märkten der anderen Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass die Dienstleistungen liechtensteinischer Versicherungen rechtlich und steuerlich in Deutschland anerkannt sind, wenn deren Dienstleistungen mit deutschem Recht abgestimmt sind.

Die Vorteile für Sie:

Die liechtensteinischen Versicherungspolicen kombinieren deutsches Versicherungsvertragsrecht und das Versicherungsaufsichtsrecht aus Liechtenstein.

Dadurch können die Eigentümer der Policen viele Jahre lang das Vermögen in einem sehr sicheren Umfeld außerhalb der EU domizilieren. Liechtenstein unterliegt als Nicht-EU-Mitglied weder Bankenhaftungsrisiken nach dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, noch gilt der unsägliche § 314 VAG (Näheres hierzu siehe unten). Darüber hinaus ist einer bereits diskutierten Vermögensabgabe und möglichen „Abschöpfung an der Quelle“ erst einmal ein Riegel vorgeschoben. Des Weiteren werden Wertsteigerungen und Erträge erst endfällig besteuert (sog. 12/62-Möglichkeit, siehe unten). Das bedeutet auch, dass für viele Jahre das Policenvermögen „nicht mit den Finanzbehörden kommuniziert“. Die Erträge müssen erst endfällig selbst versteuert werden; Ausnahme – Tod der versicherten Person. Übrigens: Vermögensübertragungen (10-Jahresrhytmus) einschließlich Nießbrauch bieten sich an.

Die Kostenstruktur dieser Versicherungsverträge ist mit deutschen Versicherungspolicen vergleichbar. Man erhält dafür insgesamt mehr Technik, Sicherheit und Optionen. Einiges hiervon lesen Sie im nächsten Absatz, anderes im Leitfaden Plan „B“.

Im Überblick:

  1. Liechtenstein hat keine Staatsschulden.

  2. Als Anlagemöglichkeit kommen 35.000 Investmentfonds oder ETFs infrage. Darunter physisch hinterlegte Gold- oder Silberfonds, klassische Aktien- oder Mischfonds, Fonds mit dem Schwerpunkt „Nachhaltigkeit“ oder Vermögensverwaltungen und -konzepte.

  3. Keine Ausgabeaufschläge bei den Fonds und bei Fondswechsel.
  4. Keine Abgeltungssteuer, d.h. dass bei Fondswechsel kein Steuerabzug stattfindet und zu 100 % weiter investiert wird.

  5. Vermögensschutzfunktion durch die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes: Nach 4 Jahren wird die Investition vor dem Zugriff zukünftiger Gläubiger geschützt (§ 134 InsO geht ins Leere). Daher eine ganz herzliche Einladung an die Unternehmerschaft. OLG Frankfurt vom 11.01.2012, AZ 13 U 90/11. Bitte beachten Sie den Vierjahreszeitraum. Dieser beginnt mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts!

  6. Bei Konkurs des Versicherungsunternehmens gehört das Vermögen den Kunden, das steht im Artikel 161.
  7. Einfache, diskrete und kostengünstige Nachfolgeregelung außerhalb des Testaments (steuerfrei): Peu à peu können alle 10 Jahre Vermögensübertragungen bis 400.000 € (Eltern-Kinder) erbschaftssteuerfrei innerhalb einer Versicherungspolice vorgenommen werden. Man startet mit 2 Versicherungsnehmern, z. B. Vater und Tochter, und überträgt dadurch einen Teil des Vermögens wie beschrieben auf die Tochter oder die Enkelin? Oder eine dritte Person?

  8. Erwirtschaftete Erträge und Kursgewinne werden bei einer Änderung der Investition (Switch / Shift) nicht steuerpflichtig! Erst am Ende der Anlagedauer oder bei vorzeitiger Veräußerung wird mit dem Fiskus abgerechnet. Neben dem Vorteil eines Steuerstundungseffektes erfährt der Fiskus keine Details. Das könnte sich die nächsten Jahre und Jahrzehnte als großer Vorteil herausstellen.
  9. CHF, € und $ sind als Währungen möglich

  10. Überschaubare Investition: Ab 50.000 als Einmalbeitrag oder 750 € im Quartal.
  11. Jederzeitige Verfügbarkeit. Sie können regelmäßig aus Ihrem Vermögen Teilbeträge entnehmen.
  12. 12/62 Regel: Nach 12 Jahren Anlagedauer und Alter 62 des Versicherungsnehmers bleiben 50 % der Erträge steuerfrei.

Schon André Kostolany sagte zur optimalen Vermögensaufteilung, dass man 1/3 in Aktien, 1/3 in Anleihen und 1/3 in Immobilien investieren soll – und fügte hinzu: auch 1/3 im Ausland.

Übrigens: Kennen Sie den § 314, früher § 89 Versicherungsaufsichtsgesetz?

Empfehlung: Unbedingt lesen!

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG): § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

  • Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.
  • Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
  • Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Ergänzend dazu ist nachfolgend eine parlamentarische Anfrage zur Sicherheit deutscher Fondspolicen abrufbar. Machen Sie sich selbst ein Bild.

Frank Schäffler (FDP) • Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz

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„Plan B“

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